Die Betriebsratswahl ist ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Mitbestimmung in Deutschland. Sie ermöglicht es den Beschäftigten, ihre Interessen im Unternehmen zu vertreten und aktiv an Entscheidungen mitzuwirken. Doch wer darf Betriebsrat wählen? Diese Frage ist von zentraler Bedeutung für die Legitimität und Funktionsfähigkeit des Betriebsrats. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Wahlberechtigung und legt fest, wer an der Wahl teilnehmen darf. Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Wahlberechtigten über eine gewisse Betriebszugehörigkeit und damit über ausreichend Kenntnisse der betrieblichen Abläufe verfügen, um eine fundierte Wahlentscheidung treffen zu können. Es gibt jedoch auch Ausnahmen und Sonderfälle, die im Folgenden genauer betrachtet werden müssen. Beispielsweise sind leitende Angestellte, die bestimmte Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Unternehmen wahrnehmen, in der Regel nicht wahlberechtigt. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Betriebsrat zu wählen. Die korrekte Feststellung der Wahlberechtigten ist eine der ersten und wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands, der für die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl zuständig ist. Der Wahlvorstand muss eine Wählerliste erstellen, in der alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgeführt sind. Diese Liste dient als Grundlage für die Wahl und stellt sicher, dass nur Wahlberechtigte an der Abstimmung teilnehmen können. Fehler bei der Erstellung der Wählerliste können zur Anfechtung der Wahl führen, weshalb eine sorgfältige Prüfung unerlässlich ist. Im Folgenden werden wir uns detailliert mit den Voraussetzungen für die Wahlberechtigung, den Ausnahmen und Sonderfällen sowie den Aufgaben des Wahlvorstands bei der Erstellung der Wählerliste auseinandersetzen. Ziel ist es, ein umfassendes Verständnis für die Frage zu vermitteln, wer darf Betriebsrat wählen und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind. Nur so kann eine erfolgreiche und rechtssichere Betriebsratswahl gewährleistet werden, die die Interessen aller Beschäftigten im Unternehmen angemessen berücksichtigt.
Voraussetzungen für die Wahlberechtigung: Wer ist wahlberechtigt?
Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) klar definiert. Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Diese beiden Kriterien – das Mindestalter und die Betriebszugehörigkeit – sind die zentralen Voraussetzungen für die aktive Teilnahme an der Betriebsratswahl. Das Mindestalter von 18 Jahren stellt sicher, dass die Wahlberechtigten volljährig und damit voll geschäftsfähig sind. Sie müssen in der Lage sein, die Konsequenzen ihrer Wahlentscheidung zu überblicken und verantwortungsbewusst zu handeln. Die Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten soll gewährleisten, dass die Wahlberechtigten ausreichend mit den betrieblichen Abläufen, den Arbeitsbedingungen und den Interessen der Belegschaft vertraut sind. Nur so können sie eine fundierte Entscheidung treffen, welche Kandidatinnen und Kandidaten ihre Interessen im Betriebsrat am besten vertreten können. Es ist wichtig zu betonen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne des BetrVG weit gefasst ist. Er umfasst nicht nur festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vollzeit, sondern auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Volontäre und geringfügig Beschäftigte. Auch beurlaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, beispielsweise während der Elternzeit oder eines Sabbaticals, behalten grundsätzlich ihr Wahlrecht. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen und Sonderfälle, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Beispielsweise können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in einem Ruhezustand befinden oder deren Arbeitsverhältnis ruht, unter Umständen nicht wahlberechtigt sein. Eine weitere wichtige Frage im Zusammenhang mit der Wahlberechtigung ist die des Arbeitsorts. Grundsätzlich sind nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt, die dem Betrieb angehören, in dem die Betriebsratswahl stattfindet. Dies bedeutet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beispielsweise in einer Filiale oder einer Zweigstelle des Unternehmens beschäftigt sind, in der Regel nicht an der Wahl des Betriebsrats im Hauptsitz teilnehmen können. Stattdessen wählen sie den Betriebsrat in ihrem eigenen Betrieb oder ihrer eigenen Betriebsstätte. Die genaue Abgrenzung, wer darf Betriebsrat wählen, kann in der Praxis jedoch komplex sein, insbesondere in Unternehmen mit mehreren Standorten oder Tochtergesellschaften. In solchen Fällen ist es wichtig, die betrieblichen Strukturen und die jeweiligen Arbeitsverhältnisse genau zu analysieren, um sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten ihr Recht auf Mitbestimmung wahrnehmen können. Der Wahlvorstand spielt hierbei eine entscheidende Rolle, da er die Wählerliste erstellt und somit festlegt, wer an der Wahl teilnehmen darf. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Voraussetzungen ist daher unerlässlich, um Fehler zu vermeiden und eine rechtssichere Wahl zu gewährleisten.
Ausnahmen und Sonderfälle: Wer ist nicht wahlberechtigt?
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung gibt es auch Ausnahmen und Sonderfälle, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht wahlberechtigt sind. Eine der wichtigsten Ausnahmen betrifft leitende Angestellte. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert den Begriff des leitenden Angestellten in § 5 Abs. 3 und legt fest, dass diese Personengruppe in der Regel nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen darf. Leitende Angestellte sind Personen, die aufgrund ihrer Position und Aufgaben im Unternehmen eine besondere Vertrauensstellung einnehmen und maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung haben. Sie nehmen in gewisser Weise eine Mittlerrolle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein und sollen daher nicht dem Betriebsrat angehören oder an dessen Wahl teilnehmen. Die genaue Abgrenzung, wer als leitender Angestellter gilt, ist jedoch nicht immer einfach und kann im Einzelfall zu Streitigkeiten führen. Das Gesetz nennt verschiedene Kriterien, die bei der Beurteilung herangezogen werden können. Dazu gehören beispielsweise die Befugnis, selbstständig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen, die Prokura oder Handlungsvollmacht sowie die Wahrnehmung von Aufgaben, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind. Es ist wichtig zu betonen, dass die bloße Bezeichnung als „leitender Angestellter“ im Arbeitsvertrag nicht ausreicht, um die Wahlberechtigung auszuschließen. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung und die damit verbundene Verantwortung im Unternehmen an. Der Wahlvorstand muss daher im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einstufung als leitender Angestellter erfüllt sind. Ein weiterer Sonderfall betrifft Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Diese sind grundsätzlich nicht im Entleihbetrieb wahlberechtigt, da sie rechtlich nicht dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind. Allerdings sieht das BetrVG in § 7 Satz 2 eine Ausnahme vor: Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Entleihbetrieb eingesetzt sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum im Betrieb tätig sind und somit mit den betrieblichen Abläufen und den Interessen der Belegschaft vertraut sind, an der Mitbestimmung teilnehmen können. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die dreimonatige Einsatzzeit nicht zusammenhängend sein muss. Auch mehrere kurzzeitige Einsätze, die sich insgesamt auf mehr als drei Monate summieren, können zur Wahlberechtigung führen. Neben den leitenden Angestellten und den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern gibt es noch weitere Sonderfälle, in denen die Wahlberechtigung eingeschränkt sein kann. Dazu gehören beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, oder solche, die sich in einem Ruhezustand befinden. Auch bei befristet Beschäftigten oder Auszubildenden kann die Wahlberechtigung unter Umständen eingeschränkt sein, wenn ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Ausbildungszeit während der Wahlperiode endet. Der Wahlvorstand muss daher jeden Einzelfall sorgfältig prüfen und die jeweiligen Umstände berücksichtigen, um eine korrekte Entscheidung über die Wahlberechtigung zu treffen. Eine fehlerhafte Feststellung der Wahlberechtigung kann zur Anfechtung der Wahl führen und somit den gesamten Wahlprozess gefährden.
Die Rolle des Wahlvorstands: Wählerliste und Wahlausschreibung
Der Wahlvorstand spielt eine zentrale Rolle bei der Betriebsratswahl. Er ist für die Organisation und Durchführung der Wahl verantwortlich und trägt somit eine große Verantwortung für den reibungslosen Ablauf und die Rechtssicherheit des gesamten Prozesses. Eine seiner wichtigsten Aufgaben ist die Erstellung der Wählerliste. Die Wählerliste ist ein Verzeichnis aller wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs. Sie dient als Grundlage für die Wahl und stellt sicher, dass nur Wahlberechtigte an der Abstimmung teilnehmen können. Die Erstellung der Wählerliste ist ein sorgfältiger Prozess, der eine genaue Kenntnis der betrieblichen Strukturen und der individuellen Arbeitsverhältnisse erfordert. Der Wahlvorstand muss alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer identifizieren, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllen, und diese in die Liste aufnehmen. Dabei sind nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen wie das Mindestalter und die Betriebszugehörigkeit zu prüfen, sondern auch die Ausnahmen und Sonderfälle, die im vorherigen Abschnitt erläutert wurden. Insbesondere die Frage, ob eine Person als leitender Angestellter gilt oder nicht, kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen und eine sorgfältige Prüfung erfordern. Auch die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder solchen, deren Arbeitsverhältnis ruht, erfordert eine genaue Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen und der individuellen Umstände. Die Wählerliste muss öffentlich ausgelegt werden, damit alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sie einzusehen und gegebenenfalls Einspruch gegen ihre Richtigkeit zu erheben. Dies ist ein wichtiger Schritt, um Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, an der Wahl teilzunehmen. Der Wahlvorstand muss alle Einsprüche sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Korrekturen an der Wählerliste vornehmen. Neben der Erstellung der Wählerliste ist der Wahlvorstand auch für die Wahlausschreibung verantwortlich. Die Wahlausschreibung ist eine öffentliche Bekanntmachung, in der alle wichtigen Informationen zur Betriebsratswahl bekannt gegeben werden. Dazu gehören beispielsweise der Wahltermin, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sowie die Modalitäten der Wahl. Die Wahlausschreibung muss rechtzeitig vor der Wahl erfolgen, damit alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend Zeit haben, sich über die Wahl zu informieren und sich gegebenenfalls an der Kandidatenfindung zu beteiligen. Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass die Wahlausschreibung an geeigneter Stelle im Betrieb veröffentlicht wird, beispielsweise durch Aushang am Schwarzen Brett oder durch Verteilung von Flugblättern. Auch die Veröffentlichung im Intranet oder per E-Mail ist möglich, sofern dies im Betrieb üblich ist. Die Wahlausschreibung ist ein wichtiger Schritt, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Wahl auf einer breiten Basis legitimiert ist. Der Wahlvorstand trägt somit eine große Verantwortung für die Information der Belegschaft und die Förderung der Mitbestimmung im Betrieb. Eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind entscheidend für eine erfolgreiche und rechtssichere Betriebsratswahl.
Konsequenzen bei Fehlern: Anfechtung der Wahl
Fehler bei der Betriebsratswahl können schwerwiegende Konsequenzen haben und im schlimmsten Fall zur Anfechtung der Wahl führen. Eine Anfechtung kann die gesamte Wahl ungültig machen und somit die Arbeit des neu gewählten Betriebsrats erheblich behindern. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass der Wahlvorstand seine Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft erfüllt und alle rechtlichen Bestimmungen einhält. Einer der häufigsten Gründe für eine Wahlanfechtung ist die fehlerhafte Erstellung der Wählerliste. Wie bereits erwähnt, ist die Wählerliste das zentrale Dokument, das die Wahlberechtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dokumentiert. Wenn in der Liste Fehler enthalten sind, beispielsweise weil wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht aufgeführt sind oder nicht wahlberechtigte Personen aufgeführt sind, kann dies die Gültigkeit der Wahl in Frage stellen. Auch formale Fehler bei der Wahlausschreibung können zur Anfechtung führen. Wenn beispielsweise die Wahlausschreibung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde oder wenn wichtige Informationen fehlen, kann dies als Verstoß gegen die Wahlordnung gewertet werden. Ein weiterer Grund für eine Wahlanfechtung kann die Beeinflussung der Wahl durch den Arbeitgeber oder durch Dritte sein. Wenn beispielsweise der Arbeitgeber versucht, die Wahl durch unzulässige Mittel zu beeinflussen, beispielsweise durch Drohungen oder Versprechungen, kann dies die freie Willensbildung der Wählerinnen und Wähler beeinträchtigen und zur Anfechtung führen. Auch die Behinderung der Wahlvorstandsarbeit oder die Verletzung des Wahlgeheimnisses können Anfechtungsgründe sein. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist ein formaler Akt, der innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss. Gemäß § 19 BetrVG kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind in der Regel die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgeber sowie mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Anfechtung muss schriftlich beim Arbeitsgericht eingereicht werden und die Gründe für die Anfechtung müssen detailliert dargelegt werden. Das Arbeitsgericht prüft dann die Anfechtungsgründe und entscheidet, ob die Wahl tatsächlich ungültig ist. Wenn das Arbeitsgericht die Wahl für ungültig erklärt, muss eine Neuwahl durchgeführt werden. Dies bedeutet einen erheblichen Aufwand für den Betrieb und kann die Betriebsratsarbeit über einen längeren Zeitraum lahmlegen. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten, eine Wahlanfechtung zu vermeiden. Der Wahlvorstand sollte daher alle seine Aufgaben sorgfältig erfüllen und sich bei Bedarf rechtlichen Rat einholen. Auch der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich fair und kooperativ verhalten, um eine reibungslose und rechtssichere Betriebsratswahl zu gewährleisten. Nur so kann ein Betriebsrat gewählt werden, der die Interessen der Belegschaft wirksam vertreten kann und das Vertrauen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießt.
Tipps für eine erfolgreiche Wahl: Was ist zu beachten?
Um eine erfolgreiche Betriebsratswahl zu gewährleisten und Anfechtungen zu vermeiden, gibt es einige wichtige Tipps und Empfehlungen, die der Wahlvorstand und die Beteiligten beachten sollten. Eine sorgfältige Vorbereitung ist das A und O für eine reibungslose Wahl. Der Wahlvorstand sollte sich frühzeitig mit den rechtlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vertraut machen und einen detaillierten Zeitplan für die Wahl erstellen. Dazu gehört die Festlegung des Wahltermins, die Erstellung der Wählerliste, die Veröffentlichung der Wahlausschreibung und die Organisation der Wahl selbst. Es ist ratsam, sich bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen, beispielsweise bei einer Gewerkschaft oder einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt. Eine korrekte Wählerliste ist von entscheidender Bedeutung für die Gültigkeit der Wahl. Der Wahlvorstand sollte daher bei der Erstellung der Liste besonders sorgfältig vorgehen und alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen. Auch die Ausnahmen und Sonderfälle, wie beispielsweise leitende Angestellte oder Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, müssen genau geprüft werden. Die Wählerliste sollte öffentlich ausgelegt werden, damit alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit haben, sie einzusehen und gegebenenfalls Einspruch gegen ihre Richtigkeit zu erheben. Eine transparente Kommunikation ist ein weiterer wichtiger Faktor für eine erfolgreiche Wahl. Der Wahlvorstand sollte die Belegschaft regelmäßig über den Stand der Vorbereitungen informieren und alle Fragen zur Wahl beantworten. Auch die Wahlausschreibung sollte klar und verständlich formuliert sein und alle wichtigen Informationen zur Wahl enthalten. Es ist wichtig, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Teilnahme an der Wahl zu ermutigen. Eine hohe Wahlbeteiligung stärkt die Legitimität des neu gewählten Betriebsrats und sorgt dafür, dass die Interessen der Belegschaft umfassend vertreten werden. Der Wahlvorstand kann beispielsweise Informationsveranstaltungen oder Wahlaufrufe organisieren, um die Wahlbeteiligung zu fördern. Auch die Kandidatinnen und Kandidaten für den Betriebsrat sollten sich aktiv vorstellen und ihre Ziele und Vorstellungen für die Betriebsratsarbeit präsentieren. Eine faire und respektvolle Wahlkampagne trägt dazu bei, das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler zu gewinnen. Der Wahlvorstand sollte sicherstellen, dass die Wahl ordnungsgemäß und unbeeinflusst durchgeführt wird. Das Wahlgeheimnis muss gewahrt werden und es dürfen keine unzulässigen Beeinflussungen der Wählerinnen und Wähler erfolgen. Auch die Auszählung der Stimmen muss sorgfältig und transparent erfolgen. Nach der Wahl sollte das Wahlergebnis umgehend bekannt gegeben werden. Der Wahlvorstand sollte die Belegschaft über das Ergebnis informieren und den neu gewählten Betriebsratsmitgliedern gratulieren. Auch die unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten sollten für ihren Einsatz gewürdigt werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Wahlvorstand, dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist entscheidend für eine erfolgreiche Betriebsratswahl. Alle Beteiligten sollten sich fair und kooperativ verhalten, um eine reibungslose und rechtssichere Wahl zu gewährleisten. Nur so kann ein Betriebsrat gewählt werden, der die Interessen der Belegschaft wirksam vertreten kann und das Vertrauen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießt.
Fazit: Wer darf Betriebsrat wählen – ein wichtiger Aspekt der Mitbestimmung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Frage, wer darf Betriebsrat wählen, ein zentraler Aspekt der betrieblichen Mitbestimmung in Deutschland ist. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung klar fest und stellt sicher, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, an der Wahl teilnehmen können. Die Wahlberechtigung ist ein wichtiges Recht, das es den Beschäftigten ermöglicht, ihre Interessen im Unternehmen zu vertreten und aktiv an Entscheidungen mitzuwirken. Eine hohe Wahlbeteiligung stärkt die Legitimität des Betriebsrats und sorgt dafür, dass die Interessen der Belegschaft umfassend vertreten werden. Der Wahlvorstand spielt eine entscheidende Rolle bei der Betriebsratswahl. Er ist für die Organisation und Durchführung der Wahl verantwortlich und muss sicherstellen, dass alle rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Erstellung der Wählerliste, die Veröffentlichung der Wahlausschreibung und die Durchführung der Wahl selbst sind wichtige Aufgaben, die sorgfältig und gewissenhaft erledigt werden müssen. Fehler bei der Betriebsratswahl können schwerwiegende Konsequenzen haben und im schlimmsten Fall zur Anfechtung der Wahl führen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass der Wahlvorstand seine Aufgaben sorgfältig erfüllt und sich bei Bedarf rechtlichen Rat einholt. Auch der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich fair und kooperativ verhalten, um eine reibungslose und rechtssichere Betriebsratswahl zu gewährleisten. Die Betriebsratswahl ist ein wichtiger Prozess für die betriebliche Mitbestimmung. Sie ermöglicht es den Beschäftigten, ihre Interessen zu vertreten und aktiv an der Gestaltung des Arbeitslebens mitzuwirken. Ein starker und handlungsfähiger Betriebsrat ist ein wichtiger Partner für den Arbeitgeber und kann dazu beitragen, das Betriebsklima zu verbessern und die Arbeitsbedingungen zu optimieren. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten, eine erfolgreiche und rechtssichere Betriebsratswahl zu gewährleisten. Die Frage, wer darf Betriebsrat wählen, ist dabei ein wichtiger Baustein. Wenn alle Wahlberechtigten ihr Recht auf Mitbestimmung wahrnehmen, kann ein Betriebsrat gewählt werden, der die Interessen der Belegschaft wirksam vertritt und das Vertrauen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießt. Die betriebliche Mitbestimmung ist ein wichtiger Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland. Sie trägt dazu bei, den sozialen Frieden zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Eine erfolgreiche Betriebsratswahl ist ein wichtiger Schritt, um die betriebliche Mitbestimmung zu fördern und die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wahren.