Minijob & Steuererklärung: Wann Muss Er Angegeben Werden?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, die in Deutschland steuerrechtlich besonders behandelt wird. Viele Arbeitnehmer fragen sich, wann ein Minijob in der Steuererklärung angegeben werden muss und welche Regelungen dabei zu beachten sind. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Aspekte von Minijobs, die Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers sowie detaillierte Informationen, wann und wie ein Minijob in der Steuererklärung berücksichtigt werden muss.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob, auch geringfügige Beschäftigung genannt, ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem entweder das monatliche Einkommen oder die Arbeitszeit bestimmte Grenzen nicht überschreiten. In Deutschland gibt es zwei Arten von Minijobs: den 450-Euro-Minijob und den kurzfristigen Minijob. Beide Formen unterliegen unterschiedlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Der 450-Euro-Minijob ist dadurch gekennzeichnet, dass das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt. Seit dem 1. Oktober 2022 liegt die Verdienstgrenze bei 520 Euro, da der gesetzliche Mindestlohn gestiegen ist. Diese Grenze orientiert sich am Mindestlohn und wird entsprechend angepasst. Der kurzfristige Minijob hingegen ist zeitlich begrenzt. Er darf innerhalb eines Kalenderjahres maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Die Höhe des Verdienstes spielt hierbei keine Rolle. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass kurzfristige Minijobs nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die Beschäftigung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen darf.

Die steuerliche Behandlung von Minijobs ist ein wichtiges Thema für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einem 450-Euro-Minijob (jetzt 520-Euro-Minijob) führt der Arbeitgeber in der Regel eine pauschale Lohnsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale ab. Diese Pauschalsteuer deckt auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass der Lohn in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Beim kurzfristigen Minijob kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer entweder pauschal oder individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers berechnen. Die Wahl des Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Höhe des Verdienstes und der Dauer der Beschäftigung. Die zentrale Frage, die sich viele Arbeitnehmer stellen, ist, ob sie ihren Minijob in der Steuererklärung angeben müssen. Grundsätzlich gilt, dass ein Minijob, bei dem die Lohnsteuer pauschal abgeführt wurde, nicht in der Steuererklärung angegeben werden muss. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, die im weiteren Verlauf dieses Artikels detailliert erläutert werden. Um die steuerlichen Aspekte eines Minijobs vollständig zu verstehen, ist es wichtig, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Minijobs und die jeweiligen steuerlichen Regelungen zu kennen. Dies hilft Arbeitnehmern, ihre Rechte und Pflichten zu verstehen und sicherzustellen, dass sie ihre Steuererklärung korrekt ausfüllen.

Wann muss ein 520-Euro-Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?

Grundsätzlich muss ein 520-Euro-Minijob nicht in der Steuererklärung angegeben werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 % abgeführt hat. Dies ist die gängige Praxis bei den meisten Minijobs. Die pauschale Lohnsteuer deckt in diesem Fall die Einkommensteuer des Arbeitnehmers ab, sodass keine weiteren steuerlichen Verpflichtungen bestehen. Der Arbeitnehmer erhält seinen Lohn netto, ohne dass weitere Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Eine Situation, in der ein 520-Euro-Minijob in der Steuererklärung angegeben werden muss, ist, wenn der Arbeitnehmer neben dem Minijob noch andere Einkünfte hat, die den Grundfreibetrag übersteigen. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem das Einkommen steuerfrei bleibt. Im Jahr 2023 liegt der Grundfreibetrag für Ledige bei 10.908 Euro und für Verheiratete bei 21.816 Euro. Wenn das Gesamteinkommen eines Arbeitnehmers, einschließlich des Minijob-Lohns, den Grundfreibetrag überschreitet, kann es erforderlich sein, den Minijob in der Steuererklärung anzugeben. Dies dient dazu, das zu versteuernde Einkommen korrekt zu berechnen und sicherzustellen, dass alle Einkünfte ordnungsgemäß versteuert werden. In solchen Fällen kann es zu einer Nachzahlung von Steuern kommen, wenn das Finanzamt feststellt, dass zu wenig Steuern im Laufe des Jahres entrichtet wurden. Es ist daher ratsam, die eigenen Einkommensverhältnisse genau zu prüfen und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren. Ein weiterer Sonderfall tritt ein, wenn der Arbeitnehmer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt. In diesem Fall werden die Einkünfte aus den Minijobs zusammengerechnet. Wenn die Summe der Einkünfte den Betrag von 520 Euro übersteigt, sind die Minijobs nicht mehr pauschal steuerbar und müssen individuell versteuert werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Einkünfte aus den Minijobs in seiner Steuererklärung angeben muss. Es ist wichtig zu beachten, dass in solchen Fällen nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge individuell berechnet und abgeführt werden müssen. Die genaue Berechnung der Steuerlast und der Sozialversicherungsbeiträge kann komplex sein, weshalb es empfehlenswert ist, sich professionelle Unterstützung zu suchen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein 520-Euro-Minijob in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden muss, solange der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal abführt und der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte hat, die den Grundfreibetrag übersteigen. In bestimmten Fällen, wie bei mehreren Minijobs oder Überschreiten des Grundfreibetrags, ist die Angabe in der Steuererklärung jedoch erforderlich. Es ist daher ratsam, sich über die individuellen steuerlichen Verpflichtungen im Klaren zu sein und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen.

Wann muss ein kurzfristiger Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?

Ein kurzfristiger Minijob muss dann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal, sondern nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers berechnet wurde. Im Gegensatz zum 520-Euro-Minijob, bei dem die pauschale Lohnsteuer in der Regel alle steuerlichen Verpflichtungen abdeckt, kann es bei kurzfristigen Minijobs zu einer individuellen Versteuerung kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber keine pauschale Lohnsteuer abführt, sondern die Lohnsteuer anhand der persönlichen Steuermerkmale des Arbeitnehmers berechnet. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle, solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das bedeutet, dass der Minijob nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen darf. Wenn die Lohnsteuer individuell berechnet wurde, erhält der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber. Diese Lohnsteuerbescheinigung enthält alle relevanten Informationen, die für die Steuererklärung benötigt werden, wie zum Beispiel den Bruttoarbeitslohn, die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, die Einkünfte aus dem kurzfristigen Minijob in seiner Steuererklärung anzugeben. Dies erfolgt in der Anlage N der Steuererklärung, in der alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aufgeführt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass auch dann, wenn die Lohnsteuer individuell berechnet wurde, der kurzfristige Minijob unter Umständen steuerfrei sein kann. Dies ist der Fall, wenn das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers, einschließlich des Minijob-Lohns, den Grundfreibetrag nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Steuererklärung zurückerstattet bekommen. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Angabe eines kurzfristigen Minijobs in der Steuererklärung sinnvoll sein kann, selbst wenn die Lohnsteuer pauschal abgeführt wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer hohe Werbungskosten hat, die er geltend machen möchte. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten. Wenn die Werbungskosten höher sind als der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro im Jahr 2023), kann es sich lohnen, die tatsächlichen Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. In diesem Fall kann auch der Lohn aus dem kurzfristigen Minijob angegeben werden, um das zu versteuernde Einkommen zu mindern und eine höhere Steuererstattung zu erzielen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein kurzfristiger Minijob immer dann in der Steuererklärung angegeben werden muss, wenn die Lohnsteuer individuell berechnet wurde. Auch wenn die Lohnsteuer pauschal abgeführt wurde, kann die Angabe in bestimmten Fällen sinnvoll sein, insbesondere wenn hohe Werbungskosten geltend gemacht werden sollen. Es ist ratsam, die individuellen steuerlichen Verpflichtungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Steuererklärung korrekt ausgefüllt wird.

Wie wird ein Minijob in der Steuererklärung angegeben?

Die Angabe eines Minijobs in der Steuererklärung erfolgt in der Anlage N, die für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorgesehen ist. Je nachdem, ob die Lohnsteuer pauschal oder individuell berechnet wurde, sind unterschiedliche Angaben erforderlich. Wenn die Lohnsteuer pauschal abgeführt wurde und der Minijob nicht aufgrund anderer Einkünfte oder mehrerer Minijobs steuerpflichtig ist, muss der Minijob in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden. In diesem Fall sind die Einkünfte bereits durch die Pauschalsteuer abgegolten. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie bereits erwähnt, wenn der Arbeitnehmer hohe Werbungskosten geltend machen möchte oder das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Minijob in der Steuererklärung anzugeben, um eine mögliche Steuererstattung zu erhalten. Wenn die Lohnsteuer individuell berechnet wurde, ist die Angabe des Minijobs in der Steuererklärung verpflichtend. In diesem Fall benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung seines Arbeitgebers. Die Lohnsteuerbescheinigung enthält alle relevanten Informationen, die für die Steuererklärung benötigt werden, wie zum Beispiel den Bruttoarbeitslohn, die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Diese Angaben müssen in die entsprechenden Felder der Anlage N übertragen werden. In der Anlage N gibt es verschiedene Felder, in die die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingetragen werden müssen. Der Bruttoarbeitslohn wird in Feld 5 eingetragen, die einbehaltene Lohnsteuer in Feld 6, der Solidaritätszuschlag in Feld 7 und die Kirchensteuer in Feld 8. Es ist wichtig, die Angaben korrekt und vollständig zu machen, um Fehler und Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden. Neben den Einkünften aus dem Minijob können in der Anlage N auch Werbungskosten geltend gemacht werden. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten oder Beiträge zu Berufsverbänden. Wenn die Werbungskosten höher sind als der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro im Jahr 2023), können die tatsächlichen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Um die Werbungskosten geltend zu machen, müssen diese in den entsprechenden Feldern der Anlage N eingetragen werden. Es ist wichtig, alle Belege und Nachweise für die Werbungskosten aufzubewahren, da das Finanzamt diese im Rahmen der Steuerprüfung anfordern kann. Die korrekte Angabe eines Minijobs in der Steuererklärung erfordert sorgfältige Vorbereitung und Kenntnis der relevanten steuerlichen Regelungen. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein Steuerberater kann helfen, die Steuererklärung korrekt auszufüllen und alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Angabe eines Minijobs in der Steuererklärung von verschiedenen Faktoren abhängt, insbesondere von der Art der Lohnsteuerberechnung und den individuellen Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers. Die Anlage N ist das zentrale Formular für die Angabe der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich der Einkünfte aus einem Minijob. Eine sorgfältige und vollständige Angabe der Einkünfte und Werbungskosten ist entscheidend für eine korrekte Steuerberechnung und eine mögliche Steuererstattung.

Auswirkungen auf die Steuererklärung bei mehreren Minijobs

Die Auswirkungen auf die Steuererklärung bei mehreren Minijobs sind ein wichtiger Aspekt, der oft übersehen wird. Grundsätzlich gilt, dass die steuerliche Behandlung von Minijobs komplexer wird, wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ausübt. Während ein einzelner 520-Euro-Minijob in der Regel steuerfrei ist, ändert sich die Situation, wenn mehrere Minijobs ausgeübt werden. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs hat, werden die Einkünfte aus diesen Jobs zusammengerechnet. Überschreitet die Summe der Einkünfte die Grenze von 520 Euro im Monat, sind alle Minijobs steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass die Einkünfte aus den Minijobs in der Steuererklärung angegeben werden müssen und individuell versteuert werden. Die pauschale Versteuerung, die bei einem einzelnen Minijob möglich ist, entfällt in diesem Fall. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge individuell berechnet und abgeführt werden müssen. Dies kann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, da der Arbeitnehmer nun auch Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung leisten muss. Die Berechnung der Steuerlast und der Sozialversicherungsbeiträge bei mehreren Minijobs kann kompliziert sein. Es ist daher ratsam, sich professionelle Unterstützung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein zu holen. Diese können helfen, die Steuererklärung korrekt auszufüllen und alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Bei der Angabe mehrerer Minijobs in der Steuererklärung müssen alle Einkünfte aus den geringfügigen Beschäftigungen in der Anlage N angegeben werden. Für jeden Minijob ist eine separate Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers erforderlich. Die Angaben aus den Lohnsteuerbescheinigungen müssen in die entsprechenden Felder der Anlage N übertragen werden. Es ist wichtig, alle Lohnsteuerbescheinigungen sorgfältig aufzubewahren, da das Finanzamt diese im Rahmen der Steuerprüfung anfordern kann. Neben den Einkünften aus den Minijobs können in der Steuererklärung auch Werbungskosten geltend gemacht werden. Wenn die Werbungskosten höher sind als der Arbeitnehmerpauschbetrag, können die tatsächlichen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Dies kann zu einer Steuererstattung führen. Es ist jedoch wichtig, alle Belege und Nachweise für die Werbungskosten aufzubewahren, da das Finanzamt diese im Rahmen der Steuerprüfung anfordern kann. Die steuerliche Behandlung von mehreren Minijobs ist ein komplexes Thema, das sorgfältige Planung und Beratung erfordert. Es ist wichtig, sich über die steuerlichen Verpflichtungen im Klaren zu sein und die Steuererklärung korrekt auszufüllen. Andernfalls kann es zu Steuernachzahlungen und Strafen kommen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mehrere Minijobs die steuerliche Situation erheblich verkomplizieren können. Die Einkünfte aus den Minijobs müssen zusammengerechnet und individuell versteuert werden, wenn sie die Grenze von 520 Euro im Monat überschreiten. Es ist ratsam, sich professionelle Unterstützung zu suchen, um die Steuererklärung korrekt auszufüllen und alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Frage, wann ein Minijob in der Steuererklärung angegeben werden muss, von verschiedenen Faktoren abhängt. Grundsätzlich gilt, dass ein 520-Euro-Minijob nicht in der Steuererklärung angegeben werden muss, wenn die Lohnsteuer pauschal abgeführt wurde und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Ein kurzfristiger Minijob muss dann angegeben werden, wenn die Lohnsteuer individuell berechnet wurde. Wenn mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden oder das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt, ist die Angabe in der Steuererklärung ebenfalls erforderlich. Es ist ratsam, sich über die individuellen steuerlichen Verpflichtungen im Klaren zu sein und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Steuererklärung korrekt ausgefüllt wird. Die steuerliche Behandlung von Minijobs kann komplex sein, insbesondere wenn mehrere Minijobs ausgeübt werden oder besondere Umstände vorliegen. Eine sorgfältige Planung und Beratung sind daher unerlässlich, um Steuernachzahlungen und Strafen zu vermeiden. Die Anlage N der Steuererklärung ist das zentrale Formular für die Angabe der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich der Einkünfte aus einem Minijob. Eine korrekte und vollständige Angabe der Einkünfte und Werbungskosten ist entscheidend für eine korrekte Steuerberechnung und eine mögliche Steuererstattung. Es ist wichtig, alle Belege und Nachweise aufzubewahren, da das Finanzamt diese im Rahmen der Steuerprüfung anfordern kann. Letztendlich ist es das Ziel, die Steuererklärung korrekt und vollständig auszufüllen, um alle steuerlichen Vorteile zu nutzen und finanzielle Risiken zu minimieren. Die Kenntnis der steuerlichen Regelungen und die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung können dabei helfen, dieses Ziel zu erreichen.

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Valeria Schwarz

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